Satzung

Stand: 15. April 2023
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen TauschWatt e. V. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen unter VR 5603 HB eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Bremen.
§2 Zweck
Zweck von TauschWatt ist es, den Austausch von persönlichen Talenten und Gegenständen im Rahmen nachbarschaftlicher Hilfe, auf gleichberechtigter Basis, ohne Gewinnabsicht, durch Verrechnung von Zeiteinheiten (Tiden) zwischen allen TauschpartnerInnen zu ermöglichen und zu fördern. Alles weitere regeln die Teilnahmebedingungen. Der Verein möchte so die Entfaltung der Persönlichkeit seiner Mitglieder durch die Aktivierung vorhandener bzw. brachliegender Talente fördern. Der Zweck soll vor allem durch Zurverfügungstellen von Informationen erreicht werden. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau, der Schutz der Umwelt und ein verantwortungsbewusster Umgang mit unseren endlichen Ressourcen sind besondere Anliegen des Vereins.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Endet die Mitgliedschaft, kann eine Rückerstattung der gezahlten Beiträge nicht beansprucht werden.
§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Plenum. Diese Befugnis kann an eine andere Gruppe oder Person delegiert werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. der Auflösung der juristischen Person,

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand oder

c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Plenumsbeschluss vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher Verstoß gegen die Vereinsinteressen liegt insbesondere vor, wenn:
a) Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung nicht gezahlt werden,

b) ein vereinsschädigendes Verhalten, insbesondere ein grober Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Teilnahmebedingungen vorliegt oder

c) Aktivitäten bekannt werden, die die Diskriminierung anderer Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Religion etc. zum Inhalt haben oder in sonstiger Weise nicht im Einklang mit der Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 durch die Vereinten Nationen stehen.
(5) Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied an die letztbekannte Anschrift zuzustellen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet das nächste Plenum. Bis zum Beschluss des Plenums ruhen die Rechte als Mitglied. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der erweiterte Vorstand: Das Plenum
3. Der Vorstand
§7 Die Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr wird eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels eines einfachen Briefes an die letztbekannte Anschrift oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung. Die Tagesordnung ist der Einladung bzw. Veröffentlichung beizufügen. Die Einberufung erfolgt durch eine vom Plenum beauftragte Gruppe. Fristbeginn ist der Tag der Absendung der Einladung. Als schriftliche Einladung gilt auch die Einladung per E-Mail an die dem Verein zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse.

(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern sie nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

b) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

c) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

d) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Plenums und die Entlastung des Vorstandes.
(3) Eine Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4) (4) Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.
§8 Der erweiterte Vorstand: Das Plenum
(1) Das Plenum trifft sich in der Regel einmal im Monat. Diese Treffen sind durch Aushang in den Vereinsräumlichkeiten, persönlicher Benachrichtigung oder in der Vereinszeitung bekannt zu geben. Die Teilnahme steht jedem Vereinsmitglied offen.

(2) Das Plenum dient als Diskussions- und Beschlussplattform des Vereins. Das Plenum hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes,

b) die Entgegennahme eines Rechenschaftsberichts des Vorstands,

c) die Geschäftsführung des Vereins.
Die letztgenannte Befugnis kann an Gruppen oder Personen delegiert werden.

(3) Beschlüsse und Wahlen des Plenums können in der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
§9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Sie werden vom Plenum für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

(2) Die Aufgabe des Vorstandes besteht in der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins nach Maßgabe des Plenums bzw. der Mitgliederversammlung.

(3) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Plenums bzw. der Mitgliederversammlung gebunden. In Ermangelung entsprechender Beschlüsse durch Plenum bzw. Mitgliederversammlung beschließt der Vorstand mehrheitlich.
§10 Beurkundung von Beschlüssen
Über die Versammlungen und ihre Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen, die von dem Protokollanten und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Die Protokolle sind vereinsöffentlich.
§11 Auflösung des Vereins
(1) Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln einer zu ausschließlich diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt gesinnungsverwandten Körperschaften zu,

(3) Vertretungsberechtigte Liquidatoren sind, sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, zwei Vorstandsmitglieder.

Tauschwatt e.V.
Kornstr. 31
28201 Bremen

Im Erdgeschoss der Zionsgemeinde

Telefon: 0421 / 70 65 78
E-Mail: tauschwatt-buero@gmx.net

"Wucher ist das sicherste Mittel zum Gewinn, obwohl eines der schlechtesten, da er nichts anderes bedeutet, als sein Brot zu essen 'im Schweiße des Angesichts eines anderen'."

Francis Bacon